Regelungen der Rauchmelderpflicht in Bayern
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Bayern?
- Bei Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.01.2013 Rauchmelder eingebaut werden, die spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein müssen.
- Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2017 endete.
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
- Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchmelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder installieren?
- der Eigentümer (des selbstgenutzten und vermieteten Wohnraums)
mehr zum Thema Ausstattungspflicht bei WEGs
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?
- In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr - Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
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Relevante Links
- Hier finden Sie die Landesbauordnung